Neue Gefahrstoffverordnung 2024 – Serie: Anzeigepflichten, Asbest‑Regeln & Dokumentationspflichten
Im Dezember 2024 wurde die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfassend überarbeitet. Die neuen Regelungen bringen für Unternehmen zahlreiche Änderungen und Pflichten mit sich. In unserer mehrteiligen Serie beleuchten wir die wichtigsten Neuerungen der GefStoffV und erklären, was Betriebe jetzt konkret tun müssen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Fokus stehen dabei unter anderem neue Anzeigepflichten, geänderte Asbestregelungen, höhere Anforderungen an Qualifikationen sowie Regelungen zum Biomonitoring. Unsere kompakten Beiträge helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und die Vorschriften rechtssicher und effizient in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Im Folgenden finden Sie einige zentrale Eckdaten, die Sie kennen sollten.
Warum die neue Gefahrstoffverordnung 2024 für Unternehmen so wichtig ist?
Die im Dezember 2024 beschlossenen Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bringen umfassende Pflichten für Betriebe, die mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder asbesthaltigen Gefahrstoffen arbeiten. Ziel ist es, Mitarbeiter besser zu schützen und Risiken transparenter zu machen.
Strengere Anzeigepflichten bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten
Grenzwerte überwachen: Wird ein Arbeitsplatzgrenzwert überschritten, muss dies künftig schneller gemeldet werden.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Bei Bau‑ und Montagearbeiten ist der Auftraggeber jetzt verpflichtet, beteiligte Firmen frühzeitig über mögliche Schadstoffbelastungen am Einsatzort zu informieren.
Asbest‑Umgang: Funktionale Instandhaltung vs. Fachfirmenpflicht
Bestimmte Reparatur‑ und Modernisierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien („funktionale Instandhaltung“) sind nun offiziell erlaubt, solange das Risiko gering bleibt. Tätigkeiten im hohen Risikobereich dürfen jedoch ausschließlich von spezialisierten Fachfirmen durchgeführt werden.
Qualifikationsanforderungen im Handwerk
Handwerksbetriebe müssen:
1. Einen aufsichtführenden Sachkundigen benennen.
2. Die ausführenden Mitarbeiter mit Grundkenntnissen im Asbestschutz schulen.
Erweiterte Dokumentations‑ und Anzeigevorschriften
Sammelanzeige bei geringem oder mittlerem Risiko vereinfacht Meldeprozesse.
Einzelanzeige bleibt Pflicht bei hohem Risiko.
Expositionsverzeichnis: Jetzt auch für reproduktionstoxische Stoffe zu führen. Betriebe können dafür auf zentrale Datenbanken der Berufsgenossenschaften zurückgreifen.
Gefährdungsbeurteilung anpassen: Die neuen Regeln erfordern eine Überarbeitung bestehender Gefährdungsbeurteilungen und eine erweiterte Dokumentation.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Gefahrstoffe/Taetigkeiten-mit-Gefahrstoffen/pdf/Gefahrstoffverordnung.pdf)
Sicherheit beim Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten!
Die neue Gefahrstoffverordnung stellt höhere Anforderungen an den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt, Ihre Schutzmaßnahmen zu überprüfen und anzupassen. Wir unterstützen Sie dabei, alle neuen Vorgaben rechtssicher umzusetzen – für mehr Sicherheit und klare Abläufen im Betrieb.
