Prüfung von Betriebsmitteln

Wir übernehmen für Sie die Prüfung Ihrer Arbeitsmittel zur Erfüllung der Forderungen aus der BetrSichV und aus berufs­genossen­schaftlichen Vorschriften.

Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln

Die regelmäßige Prüfung der Arbeits- und Betriebsmittel ist sowohl in der Betriebssicherheitsverordnung als auch in Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 festgelegt. Hinzu kommen Prüfvorgaben aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie. Sie schreibt vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nur mit Arbeitsmitteln ausrüsten dürfen, die den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genügen.

Um die Sicherheit von Arbeitsmittel zu gewährleisten, sind geeignete Prüffristen sowie das Durchführen und Überwachen von Prüfungen notwendig.

Was sind Arbeits- bzw. Betriebsmittel?

Nicht selten herrscht beim Begriff „Arbeitsmittel“ Unklarheit. Was ist damit gemeint? Grundsätzlich sind gemäß §2 BetrSichV alle Einrichtungen Arbeitsmittel, die von den Mitarbeitern bei der Arbeit benutzt werden. Das können Werkzeuge, Maschinen, Anlagen oder sonstige Geräte sein. Aber auch die persönliche Schutzausrüstung gilt als technisches Arbeitsmittel und muss daher regelmäßig überprüft werden.


Abstände der Prüfungen nach der Betriebs­sicherheits­verordnung

Wie oft eine Arbeitsmittelprüfung erforderlich ist, hängt von der Prüfung selbst ab. Die jeweiligen Prüffristen sind so abzustimmen, dass eine Gefährdung der Mitarbeiter durch die Arbeitsmittel ausgeschlossen wird. Grundsätzlich wird zwischen wiederkehrenden, situationsabhängigen sowie Funktions- und Sichtprüfungen unterschieden.

Wobei können wir Sie unterstützen?

Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen, des Prüfumfanges sowie der Prüffristen
Erstellung eines Prüfplans und eines Instruments zur Überwachung fälliger Prüfungen
Festlegung der mit der Prüfung zu beauftragenden Personen
Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Person
Festlegungen zu Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
Durchführung der Prüfung an Leitern, Regalen und Regalanlagen, Anschlagmittel, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, handgeführte Flurförderzeuge, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel u.v.m.

Sind Sie neugierig geworden oder benötigen Hilfe bei der Prüfung von Arbeitsmitteln?

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.