DGUV-Regel 112-193 bringt neue Anforderungen für den Einsatz von Kopfschutz
Im Mai 2025 wurde die DGUV-Regel 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“ grundlegend überarbeitet. Die Neufassung berücksichtigt aktuelle technische Entwicklungen und europäische Regelwerke und erweitert den Anwendungsbereich deutlich.
Was hat sich geändert?
Die bisherige Regel beschränkte sich auf Industrieschutzhelme und Industrie-Anstoßkappen. Die neue Fassung bezieht nun auch Hochleistungs-Industrieschutzhelme, elektrisch isolierende Helme, Bergsteiger- und Fahrradhelme mit ein. Damit reagiert die DGUV auf den zunehmenden Einsatz vielfältiger Helmtypen im betrieblichen Alltag.
Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs wurden neue Inhalte aufgenommen – darunter der Aufbau von Helmen, Anforderungen an die Innenausstattung sowie konkrete Empfehlungen für Gefährdungsbeurteilungen und die Auswahl geeigneter Helmtypen. Auch eine Muster-Betriebsanweisung ist enthalten.
Gefährdungsbeurteilung als Basis für die Auswahl
Ein zentrales Element der Regel bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Unternehmen sind verpflichtet zu analysieren, welchen Einwirkungen die Beschäftigten am Kopf ausgesetzt sein können – sei es durch mechanische Kräfte, Strom, Hitze oder Sturzgefahr. Auf dieser Basis erfolgt die Auswahl des geeigneten Kopfschutzes.
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