Verlängerung Corona Arbeitsschutzverordnung

Ab 10. September gilt nun zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben eine Verpflichtung der Arbeitgeber:

  • Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren,
  • Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen und
  • die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.

Weiterhin kann der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann allerdings weiterhin Mitarbeiter nicht verpflichten, ihm den Impfstatus mitzuteilen. Diesbezügliche Informationen sind weiterhin freiwillig. Ansonsten gelten bestehende Regeln fort, etwa die Pflicht zu betrieblichen Hygieneplänen und zum Angebot von Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche. Homeoffice soll weiter als Möglichkeit der Kontaktreduzierung dienen. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen.