Illustration eines Gabelstaplers, der eine Holzpalette aufnimmt
  • Fahrer & Bediener

FB-02

Gabelstaplerfahrer – Zusatzausbildung Stufe 2 für besondere Flurförderzeuge

Besondere Flurförderzeuge beherrschen – aufbauend auf Stufe 1.

Schubmaststapler, Teleskopstapler, Containerstapler oder Geräte mit Sonderanbauten stellen andere Anforderungen als der Frontstapler. Die Zusatzausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001, Stufe 2, baut auf der Ausbildung Stufe 1 auf und vermittelt die Besonderheiten Ihres speziellen Gerätes – bis die Teilnehmer es sicher beherrschen.

Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung zur Stufe 1
  • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten Ihres speziellen Gerätes
  • Besondere Gefahren: Standsicherheit, Sichtverhältnisse, Anbaugeräte
  • Prüfung des Arbeitsmittels und tägliche Einsatzkontrolle in der Praxis
  • Fahrübungen mit dem betreffenden Gerät

Für wen?

Alle Mitarbeiter, die als Bediener von besonderen Flurförderzeugen eingesetzt werden

Voraussetzungen

  • Abgeschlossene Ausbildung Stufe 1 (FB-01) oder gleichwertiger Nachweis
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Körperliche, geistige und charakterliche Eignung

Dauer

  • 4–8 Unterrichtseinheiten, die Dauer kann abhängig vom Fahrzeugtyp und Ausbildungsumfang variieren

Format

Präsenz · Inhouse

Praxis

Ausbildung am Gerät, das im Betrieb tatsächlich eingesetzt wird.

Abschluss / Nachweis

Prüfungsnachweis und Bedienerausweis

Rechtsgrundlagen

ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-001

Auffrischung

Pflicht Jährliche Unterweisung

Betrieblich erforderlich: Einweisung am eingesetzten Fahrzeug und schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.

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